Rechtstracker.at

§ 801 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80107.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 80113.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 801

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

8. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

Paragraph 8 Punkt 01, Bleib-weg-Signal

  1. Ziffer eins
    Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
    1. Litera a
      Tankschiffen, die ein oder zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder ein oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen,
    wenn die Besatzung die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren nicht abwenden kann. Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Gehören diese jedoch zu einem Schubverband oder einem Koppelverband, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder des Koppelverbandes befindet.
  2. Ziffer 2
    Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 min lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 2, gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung muss so beschaffen sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
    1. Litera a
      wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
    2. Litera b
      wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
  4. Ziffer 4
    Auf den in Ziffer 3, genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen,
    2. Litera b
      alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
    3. Litera c
      das Rauchen ist einzustellen,
    4. Litera d
      die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
    5. Litera e
      allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
  5. Ziffer 5
    Ziffer 4, gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
  6. Ziffer 6
    Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Die Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
  8. Ziffer 8
    Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

Schlagworte

Schallzeichen

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068326