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§ 136 LFG

Fassungen
02.01.2006 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 123/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 13601.08.201731.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2017
§ 13601.10.201331.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 13601.07.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 13602.01.200630.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13601.01.200601.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 98/2005
§ 13601.09.199731.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 13601.01.195831.08.1997 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

02.01.2006BGBl. I Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 83/2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldepflichten

Paragraph 136, (1) Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind unverzüglich der Austro Control GmbH zu melden.

Diese Meldungen obliegen, unbeschadet anderer Bestimmungen, den:

  1. Ziffer eins
    Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
  2. Ziffer 2
    Zivilflugplatzhaltern,
  3. Ziffer 3
    Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  4. Ziffer 4
    verantwortlichen Piloten,
  5. Ziffer 5
    Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
  6. Ziffer 6
    Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,
  7. Ziffer 7
    gemäß Paragraph 120, mit der Wahrnehmung des Flugverkehrskontrolldienstes oder des Fluginformationsdienstes betrauten Organen,
  8. Ziffer 8
    Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen auf Zivilflugplätzen ausüben, und
  9. Ziffer 9
    Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
  1. Absatz 2,Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 167 vom 4.7.2003 Seite 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten festzulegen.
  2. Absatz 3,Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 3, des Unfalluntersuchungsgesetzes) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120, sowie Paragraph 141, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Alle Informationen aus Meldungen gemäß Absatz eins, sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.
  4. Absatz 5,Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Absatz 4, gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.
  5. Absatz 6,Die Informationen gemäß Absatz 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 und Paragraph 141 und der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Absatz 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Bauteil, Ausrüstungsteil, Massenpunktnachweis

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40069576