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§ 136 LFG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 108/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 13601.08.201731.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 92/2017
§ 13601.10.201331.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 13601.07.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 13602.01.200630.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 123/2005
§ 13601.01.200601.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 98/2005
§ 13601.09.199731.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 13601.01.195831.08.1997 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 108/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017danach: BGBl. I Nr. 92/2017

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldepflichten

Paragraph 136,

  1. Absatz eins,Wahrgenommene Unfälle, Störungen und, soweit dies in einer Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt ist, Ereignisse in der Zivilluftfahrt sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden von den:
    1. Ziffer eins
      Haltern von Zivilluftfahrzeugen,
    2. Ziffer 2
      Zivilflugplatzhaltern,
    3. Ziffer 3
      Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. Ziffer 4
      verantwortlichen Piloten,
    5. Ziffer 5
      Personen, die Zivilluftfahrzeuge oder deren Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile entwickeln, herstellen, instandhalten oder verändern,
    6. Ziffer 6
      Personen, die eine Nachprüfungsbescheinigung oder Freigabebescheinigung für ein Zivilluftfahrzeug oder dessen Ausrüstungs-, Bau oder Bestandteile unterzeichnen,
    7. Ziffer 7
      mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Flugverkehrsdienstes (Paragraph 119, Absatz 2,) betrauten Personen,
    8. Ziffer 8
      Personen, die eine Funktion in Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung, Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen ausüben, und
    9. Ziffer 9
      Personen, die auf einem Flugplatz eine Funktion im Zusammenhang mit der Abfertigung von Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.
    In anderen Bestimmungen festgelegte Meldeverpflichtungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß Artikel 2, Ziffer eins und Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung ein Verzeichnis der meldepflichtigen Ereignisse im Sinne des Anhanges römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 167 vom 4.7.2003 Seite 23, sowie den Umfang der diesbezüglichen Meldepflichten und den Kreis der jeweils meldepflichtigen Personen festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Artikel 2, Ziffer eins und Ziffer 16, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (Paragraph 2, des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141, sowie die Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998, und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß Paragraph 140 b, betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Alle Informationen aus Meldungen gemäß Absatz eins, sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Austro Control GmbH in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten. Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Absatz 4, gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.
  6. Absatz 6,Die Informationen gemäß Absatz 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß Paragraph 120 c und Paragraph 141,, der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Bestimmungen zu Umfang und Form der Meldungen sowie zur Erfassung, Auswertung, Verarbeitung und Speicherung der sicherheitsrelevanten Informationen und zum Informationsaustausch gemäß Absatz 4 und 5 mit Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Bauteil, Ausrüstungsteil, Massenpunktnachweis

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151631