Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 331/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 12. (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß § 10 sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 30. April mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.Paragraph 12, (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen mit Ausnahme von Vorabübertragungen gemäß Paragraph 10, sind bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zwischen 16. September und 30. April mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
den Hinweis, ob vorrangig nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.Abweichend von Absatz eins, sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen jederzeit möglich, wobei die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 8, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 zu beachten ist.
Dokumentnummer
NOR40070172