Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
19.12.2006 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1219.12.200630.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1213.10.200518.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 331/2005
§ 1227.08.200412.10.2005 BGBl. II Nr. 336/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsprämie-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.12.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 12, (1) Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr anzuzeigen. Die Anzeige ist bei der für den übernehmenden Betriebsinhaber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts vorzunehmen. Erfolgt die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche nach dem 30. April, hat der übernehmende Betriebsinhaber durch geeignete Unterlagen sicherzustellen, dass er die Frist für den Beginn des Zehnmonatszeitraums einhält.

  1. Absatz 2,Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis, ob vorrangig nicht genutzte Zahlungsansprüche übertragen werden sollen, sowie
    3. Ziffer 3
      die Unterschriften des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 8, der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 ist dabei zu beachten.

Gesetzesnummer

20003529

Dokumentnummer

NOR40085725