Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.11.2005 bis 16.12.2005 — BGBl. II Nr. 357/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 217.12.200531.07.2006 § → § BGBl. II Nr. 428/2005 · aufgehoben
§ 201.11.200516.12.2005 BGBl. II Nr. 357/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ein- und Durchfuhr von Vögeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2005BGBl. II Nr. 357/2005

Außerkrafttretensdatum

16.12.2005danach: BGBl. II Nr. 428/2005

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  1. Ziffer eins
    die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz 2, der Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Abl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S. 52) genannten Anforderungen;
  2. Ziffer 2
    die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Entscheidung der Kommission mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (Abl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S. 52) bestätigt;
  3. Ziffer 3
    die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß Paragraph 27, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
  1. Absatz 2,Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden.

Schlagworte

Einfuhr

Gesetzesnummer

20004370

Dokumentnummer

NOR40070343