Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ein- und Durchfuhr von Vögeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 357/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 428/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:Paragraph 2, (1) Die Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten, die Mitglied des OIE sind, stammen und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz eins, der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) genannten Anforderungen;
die Erfüllung der in Z 1 genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG (ABl. L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden Amtsblatt L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2005/862/EG Amtsblatt L 317 vom 3.12.2005, S 19) bestätigt;
die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß § 27 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß Paragraph 27, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
(2)Absatz 2,Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Vögel, die gemäß § 7 Z 1 lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.
Dokumentnummer
NOR40071830