Text
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
____________________________________________________________________
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
____________________________________________________________________
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
____________________________________________________________________
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
____________________________________________________________________
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
____________________________________________________________________
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
____________________________________________________________________
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
____________________________________________________________________
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
____________________________________________________________________
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
____________________________________________________________________
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
____________________________________________________________________
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen
ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 14 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 15 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 750,-
____________________________________________________________________
BG 16 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG 3 000,-
____________________________________________________________________
BG 17 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung
von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3
BiozidG erforderlich ist,
zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 18 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
____________________________________________________________________
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 15 BiozidG 750,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 500,-
____________________________________________________________________
BG 23 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die
erste Produktart, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 5 000,-
____________________________________________________________________
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterer Produktart 500,-
____________________________________________________________________
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterem Wirkstoff aus Anhang IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie im
Biozid-Produkt 1 250,-
____________________________________________________________________
BG 26 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 200,-
____________________________________________________________________
BG 27 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 650,-
____________________________________________________________________
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 1 250,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert
ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
BG 29 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 30 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 31 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
____________________________________________________________________
BG 32 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 14 BiozidG 1 250,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 33 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 50,-
____________________________________________________________________
VPG 34 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 100,-
____________________________________________________________________
BG 35 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 15 BiozidG 350,-
____________________________________________________________________
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *1)
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 36 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 37 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 1 000,-
____________________________________________________________________
BG 38 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls
notwendige Bewertung des
Wirkstoffes ist hiervon nicht
umfasst) 9 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *2)
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 39 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 40 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 400,-
____________________________________________________________________
BG 41 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 16 BiozidG (eine
gegebenenfalls notwendige
Bewertung des Wirkstoffes ist
hiervon nicht umfasst) 3 750,-
____________________________________________________________________
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie
gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 42 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
____________________________________________________________________
GG 43 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 42,
pro weiterer Produktart 250,-
____________________________________________________________________
VPG 44 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 24 000,- *3)
____________________________________________________________________
VPG 45 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 44, pro
weiterer Produktart 2 400,-
____________________________________________________________________
VPG 46 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 44 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 22 000,- *3)
____________________________________________________________________
VPG 47 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart 2 200,-
____________________________________________________________________
VPG 48 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 oder 47
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Prüfung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 4 200,-
____________________________________________________________________
BG 49 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 172 200,-*3),
*4)
____________________________________________________________________
BG 50 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49, pro
weiterer Produktart 17 200,-
____________________________________________________________________
BG 51 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 49 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 156 500,-*3),
*4)
____________________________________________________________________
BG 52 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51, pro
weiterer Produktart 15 500,-
____________________________________________________________________
BG 53 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 50 oder 52 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 51,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Bewertung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist 31 200,-
____________________________________________________________________
BG 54 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 49 bis 53, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 2 500,-
____________________________________________________________________
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B
Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn
derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und
auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49 oder 51 entrichtet worden ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 55 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Pruduktart 250,-
____________________________________________________________________
VPG 56 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 3 000,-
____________________________________________________________________
VPG 57 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 56 fallend),
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 2 700,-
____________________________________________________________________
BG 58 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 21 500,-
____________________________________________________________________
BG 59 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter
Tarifpost 58 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 19 500,-
____________________________________________________________________
BG 60 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 58 oder 59, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 300,-
____________________________________________________________________
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 61 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 250,-
____________________________________________________________________
GG 62 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu Tarifpost 61,
pro weiterer Produktart 250,-
____________________________________________________________________
VPG 63 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 14 500,- *5)
____________________________________________________________________
VPG 64 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 63, pro
weiterer Produktart 1 400,-
____________________________________________________________________
BG 65 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer Produktart
bestimmt ist 105 000,- *5)
____________________________________________________________________
BG 66 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65, pro
weiterer Produktart 10 500,-
____________________________________________________________________
BG 67 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
den heranzuziehenden
Tarifposten 65 oder 66, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 1 500,-
____________________________________________________________________
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben
Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die
Gebühr gemäß Tarifpost 65 entrichtet worden ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 68 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 250,-
____________________________________________________________________
VPG 69 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 1 800 -
____________________________________________________________________
BG 70 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 13 000,-
____________________________________________________________________
BG 71 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22
Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag
Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG zu mehr als
einem Biozid-Produkt pro
Produktart umfasst, zusätzlich zu
Tarifpost 70, pro weiterem
Biozid-Produkt jeweils pro
Produktart 200,-
____________________________________________________________________
*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Paragraph 22, BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG zu tragen.
*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Paragraph 22, BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG zu tragen.
*3) 1. Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI oder gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderdie Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs oder gemäß Anhang IIA Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 18 500 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 16 950 Euro und der Tarifpost 49 auf 132 600 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 120 500 Euro.
Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI und gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderdie Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs und gemäß Anhang IIA Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 12 950 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 11 900 Euro und der Tarifpost 49 auf 93 000 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 84 500 Euro.
*4) Wenn
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderaus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt römisch sechs Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von den in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,mindestens für den Umfang von den in Ziffer eins, genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird,
reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 49 auf 157 500 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 143 200 Euro.
*5) Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkt VII oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkt VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63 auf 12 500 Euro und der Tarifpost 65 auf 91 000 Euro. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkt VII und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkt VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63 auf 10 500 Euro und der Tarifpost 65 auf 77 000 Euro.*5) Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkt römisch sieben oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkt römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63 auf 12 500 Euro und der Tarifpost 65 auf 91 000 Euro. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkt römisch sieben und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkt römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63 auf 10 500 Euro und der Tarifpost 65 auf 77 000 Euro.