Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
03.07.2009 bis 19.03.2012 — BGBl. II Nr. 209/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 120.03.201217.11.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 291/2014
Anl. 103.07.200919.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 209/2009
Anl. 103.10.200802.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 352/2008
Anl. 101.12.200502.10.2008 § → § BGBl. II Nr. 392/2005
Anl. 119.07.200330.11.2005 BGBl. II Nr. 331/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BiozidG-GebührentarifV römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.07.2009BGBl. II Nr. 209/2009

Außerkrafttretensdatum

19.03.2012

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage

Abschnitt römisch eins
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

1.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

2.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG

1 760.-

VPG

3.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für eine Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2.0 fallend)

1 540,-

VPG

4.0

Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für jede weitere Produktart, zusätzlich zu Tarifpost 2.0 oder 3.0

165,-

BG

5.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

14 300,-

BG

6.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5.0 fallend), wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

13 200,-

BG

6.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

30 000,-

BG

6.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

20 000,-

BG

6.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder gegebenenfalls 6.0

10 000,-

BG

7.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost  5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Richtlinie 98/8/EG notwendig ist

2 000,-

BG

7.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0

3 000,-

BG

7.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 7.0

2 000,-

BG

8.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 7.0 fallend), zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiterer Produktart

1 000,-

BG

9.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 5.0 oder 6.0, pro weiteren Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG

3 300,-

BG

9.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

30 000,-

BG

9.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

20 000,-

BG

9.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der weitere Wirkstoff in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang römisch eins oder IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 9.0

10 000,-

BG

10.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, BiozidG

750,-

BG

11.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, BiozidG

2 000,-

BG

12.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, BiozidG

4 000,-

Abschnitt römisch eins A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen ist1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

13.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, BiozidG

1 100,-

Abschnitt römisch eins B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

14.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

15.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

850,-

BG

16.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 13, BiozidG,

3 300,-

BG

17.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 13, BiozidG, wenn die Anforderung von Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BiozidG erforderlich ist, zusätzlich zu Tarifpost 16

3 300,-

Abschnitt römisch eins C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

18.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

100,-

VPG

19.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

250,-

BG

20.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, BiozidG

750,-

Abschnitt römisch zwei
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

21.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

22.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

550,-

BG

23.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, für die erste Produktart, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält

5 500,-

BG

23.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

10 000,-

BG

23.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

6 500,-

BG

23.3

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, für eine Produktart gemäß der Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BiozidG, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 23.0

3 500,-

BG

24.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterer Produktart

550,-

BG

24.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0

750,-

BG

24.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, wenn das Biozid-Produkt einen Wirkstoff enthält, pro weiterer Produktart, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 24.0

500,-

BG

25.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG, zusätzlich zu Tarifpost 23.0, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG

1 375,-

BG

25.1

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs und auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist und wenn auch ein Höchstwert oder mehrere Höchstwerte für Rückstände (MRL-Werte) zu erstellen oder existierende MRL-Werte zu ändern sind, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0

10 000,-

BG

25.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen gemäß Anhang IIA und IIIA der Richtlinie 98/8/EG, wenn eine Änderung oder Ergänzung der besonderen Bestimmungen, unter denen der Wirkstoff in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt ist oder eine Änderung oder Ergänzung des Bewertungsberichts auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sechs und/oder gemäß Anhang IIIA, Punkt römisch sechs oder auf Basis zusätzlich erforderlicher Prüfnachweise gemäß Anhang IIA, Punkt römisch sieben und/oder Anhang IIIA, Punkt römisch zwölf und/oder Punkt römisch dreizehn der Richtlinie 98/8/EG erforderlich ist, pro weiterem Wirkstoff aus Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG, gegebenenfalls zusätzlich zu Tarifpost 25.0

6 500,-

BG

26.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a, BiozidG

300,-

BG

27.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, BiozidG

800,-

BG

28.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Festlegung einer Rahmenformulierung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BiozidG, für Abweichungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, BiozidG

1 600,-

Abschnitt römisch zwei A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert ist1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

29.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, BiozidG

500,-

Abschnitt römisch zwei B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

30.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

31.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

275,-

BG

32.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, BiozidG

1 375,-

Abschnitt römisch zwei C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG1

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

33.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

50,-

VPG

34.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

100,-

BG

35.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, BiozidG

350,-

Abschnitt römisch drei
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

36.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

180,-

VPG

37.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

1 100,-

BG

38.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 16, BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst)

10 000,-

Abschnitt römisch drei A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG2

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

39.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen

110,-

VPG

40.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung

450,-

BG

41.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Registrierungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 16, BiozidG (eine gegebenenfalls notwendige Bewertung des Wirkstoffes ist hiervon nicht umfasst)

5 000,-

Abschnitt römisch vier
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

42.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

2 475,-

GG

43.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 42.0, pro weiterer Produktart

275,-

VPG

44.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

26 400,- *3)

VPG

45.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 44, pro weiterer Produktart

2 640,-

VPG

46.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 44 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

24 200,- *3)

VPG

47.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart

2 420,-

VPG

48.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 45 oder 47 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 46, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist

4 620,-

BG

49.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung inBiozid-Produkten einerProduktart bestimmt ist

189 500,-

BG

49.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0

48 000,- *5)

BG

49.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff schon in Anhang römisch eins oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart

9 500,-

BG

50.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.0, pro weiterer Produktart

18 900,-

BG

50.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 49.1, pro weiterer Produktart

4 800,-

BG

51.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

172 150,-*3),*4)

BG

51.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0

43 000,- *5)

BG

51.2

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 49.2 fallend), wenn der Wirkstoff schon in Anhang römisch eins oder IA aufgenommen worden ist und danach eine Erweiterung der vorgesehenen Verwendungszwecke und/oder Verwendungsarten beantragt wurde, pro Produktart

8 500,-

BG

52.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart

17 050,-

BG

52.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.1, pro weiterer Produktart

4 300,-

BG

53.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 50.0 oder 52.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 51.0, pro weiterer Produktart und wenn hierfür die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A Biozid-Produkte-Richtlinie erforderlich ist

34 320,-

BG

54.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart

2 750,-

Abschnitt römisch vier A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

55.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

275,-

VPG

56.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, pro Produktart

3 300,-

VPG

57.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 56.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

2 950,-

BG

58.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang römisch drei A der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

23 650,-

BG

58.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 58.0

6 000,-

BG

59.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 58.0 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

21 450,-

BG

59.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie (soweit nicht unter Tarifpost 58.1 fallend), wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 59.0, pro weiterer Produktart

5 450,-

BG

60.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro weiterem Biozid-Produkt jeweils pro Produktart

500,-

Abschnitt römisch fünf
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

61.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

2 475,-

GG

62.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 61.0, pro weiterer Produktart

275,-

VPG

63.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

15 950,- *6)

VPG

64.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 63.0, pro weiterer Produktart

1 540,-

BG

65.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist

115 500,- *6)

BG

65.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0

28 800,- *7)

BG

66.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.0, pro weiterer Produktart

11 550,-

BG

66.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten mehrerer Produktarten bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 65.1, pro weiterer Produktart

2 900,-

BG

67.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu den heranzuziehenden Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart

1 650,-

Abschnitt römisch fünf A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

GG

68.0

Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

275,-

VPG

69.0

Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

1 980,-

BG

70.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer weiteren Produktart bestimmt ist, pro Produktart

14 300,-

BG

70.1

Bewertung zur Erstellung des Entwurfes des abschließenden Berichtes der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Empfehlungen von beratenden wissenschaftlichen Ausschüssen, von Anmerkungen der anderen Mitgliedstaaten und des Antragstellers und von anderen einschlägigen Informationen zur Vorbereitung eines Rechtsaktes der Europäischen Kommission im Sinne des Artikels 27 Absatz 2, der Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn der Wirkstoff für die Verwendung in Biozid-Produkten einer Produktart bestimmt ist, zusätzlich zu Tarifpost 70.0

3 600,-

BG

71.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BiozidG, wenn der Antrag Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2, BiozidG zu mehr als einem Biozid-Produkt pro Produktart umfasst, zusätzlich zu Tarifpost 70.0, pro weiterem Biozid-Produkt und jeweils pro Produktart

220,-

Abschnitt römisch sechs
Antrag auf Genehmigung eines Experiments oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken mit Freisetzung eines bioziden Wirkstoffes oder eines Biozid-Produktes in die Umwelt gemäß § 7 Abs. 2 bis 4 BiozidG

Gebührenart

Tarifpost

Behördliche Tätigkeit

Gebühr in Euro

BG

72.0

Bewertung der Angaben und Unterlagen zum Experiment oder Test hinsichtlich des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 BiozidG

2 500,-

____________________________________________________________________

1 1. Die in den Abschnitten römisch eins bis römisch eins C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart VPG in Abschnitt römisch eins die Tarifpost 3.0, für die Gebührenart BG im selben Abschnitt die Tarifpost 6.0 und gegebenenfalls die Tarifposten 6.3, 7.2 und 9.3 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

2. Die in den Abschnitten römisch zwei bis römisch zwei C angeführten Gebühren gelten für Anträge auf Registrierung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein chemischer Stoff ist. Für Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus einschließlich einem Pilz oder ein Virus ist, sind die zutreffenden Tarifposten mit der Maßgabe heranzuziehen, dass die zu entrichtende Gebühr 60 von 100 der angeführten Gebühr beträgt, wobei für die Gebührenart BG in Abschnitt römisch zwei gegebenenfalls die Tarifposten 23.3, 24.2 und 25.2 als Bezugsgrößen heranzuziehen sind.

2 Kann über einen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Paragraph 22, BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG zu tragen.

3) 1. Wenn

  1. Litera a
    die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs oder gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. Litera b
    für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.

2. Wenn

  1. Litera a
    die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs und gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. Litera b
    für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro

4) Wenn

  1. Ziffer eins
    aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. Ziffer 2
    mindestens für den Umfang von der in Ziffer eins, genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird.

5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Ziffer eins, anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Ziffer 2, anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100.

6)

  1. Ziffer eins
    Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch fünf und römisch sechs oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch sieben und römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.
  2. Ziffer 2
    Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch fünf und römisch sechs und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch sieben und römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.

7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Ziffer eins, anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Ziffer 2, anzuwenden war, auf 73 von 100.

Schlagworte

Gebührenart, Tarifpost

Im RIS seit

18.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012

Gesetzesnummer

20002814

Dokumentnummer

NOR40107310