Text
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie für die
erste Produktart, gemäß der Anlage
zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 600,-
____________________________________________________________________
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 2 fallend) 1 400,-
____________________________________________________________________
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für jede
weitere Produktart, zusätzlich zu
Tarifpost 2 oder 3 150,-
____________________________________________________________________
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart gemäß der Anlage zu § 2
Abs. 1 Z 4 BiozidG, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 13 000,-
____________________________________________________________________
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, für die erste
Produktart (soweit nicht unter
Tarifpost 5 fallend), wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 12 000,-
____________________________________________________________________
BG 7 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 6, pro weiterer
Produktart, für die die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III B der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 800,-
____________________________________________________________________
BG 8 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht
unter Tarifpost 7 fallend),
zusätzlich zu Tarifpost 5 oder 6,
pro weiterer Produktart 900,-
____________________________________________________________________
BG 9 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG, zusätzlich zu
Tarifpost 5 oder 6, pro weiterem
Wirkstoff aus Anhang I oder I A
der Biozid-Produkte-Richtlinie 3 000,-
____________________________________________________________________
BG 10 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 500,-
____________________________________________________________________
BG 11 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 1 500,-
____________________________________________________________________
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 3 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I A
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 1
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG vorläufig zugelassen
ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 11 Abs. 1 BiozidG 1 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I B
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 13 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 14 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 15 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 750,-
____________________________________________________________________
BG 16 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG 3 000,-
____________________________________________________________________
BG 17 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 13 BiozidG, wenn die Anforderung
von Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3
BiozidG erforderlich ist,
zusätzlich zu Tarifpost 16 3 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt I C
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 18 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
____________________________________________________________________
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 15 BiozidG 750,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 500,-
____________________________________________________________________
BG 23 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG, für die
erste Produktart, wenn das
Biozid-Produkt einen Wirkstoff
enthält 5 000,-
____________________________________________________________________
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterer Produktart 500,-
____________________________________________________________________
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG,
zusätzlich zu Tarifpost 23, pro
weiterem Wirkstoff aus Anhang IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie im
Biozid-Produkt 1 250,-
____________________________________________________________________
BG 26 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a
BiozidG 200,-
____________________________________________________________________
BG 27 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. b
BiozidG 650,-
____________________________________________________________________
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen für
die Festlegung einer
Rahmenformulierung gemäß § 10
Abs. 3 BiozidG, für Abweichungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. c
BiozidG 1 250,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes gemäß § 11 Abs. 2
BiozidG, das bereits gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG vorläufig registriert
ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
BG 29 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 11 Abs. 2 BiozidG 450,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II B
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes in Form der
gegenseitigen Anerkennung gemäß § 14 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 30 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 31 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 250,-
____________________________________________________________________
BG 32 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 14 BiozidG 1 250,-
____________________________________________________________________
Abschnitt II C
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes innerhalb einer
festgelegten Rahmenformulierung gemäß § 15 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 33 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 50,-
____________________________________________________________________
VPG 34 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 100,-
____________________________________________________________________
BG 35 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 15 BiozidG 350,-
____________________________________________________________________
Abschnitt III
Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *1)
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 36 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
____________________________________________________________________
VPG 37 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 1 000,-
____________________________________________________________________
BG 38 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 16 BiozidG (eine gegebenenfalls
notwendige Bewertung des
Wirkstoffes ist hiervon nicht
umfasst) 9 000,-
____________________________________________________________________
Abschnitt III A
Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug
gemäß § 16 BiozidG *2)
____________________________________________________________________
Gebühren- Tarif- Gebühr in
art post Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 39 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 100,-
____________________________________________________________________
VPG 40 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 400,-
____________________________________________________________________
BG 41 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Registrierungsvoraussetzungen
gemäß § 16 BiozidG (eine
gegebenenfalls notwendige
Bewertung des Wirkstoffes ist
hiervon nicht umfasst) 3 750,-
____________________________________________________________________
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie
gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 42.0 Erfassung, Dokumentation und 2 475,-
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist
____________________________________________________________________
GG 43.0 Erfassung, Dokumentation und 275,-
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu
Tarifpost 42.0, pro weiterer
Produktart
____________________________________________________________________
VPG 44.0 Durchführung der 26 400,- *3)
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
____________________________________________________________________
VPG 45.0 Durchführung der 2 640,-
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 44, pro
weiterer Produktart
____________________________________________________________________
VPG 46.0 Durchführung der 24 200,- *3)
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 44
fallend), wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
____________________________________________________________________
VPG 47.0 Durchführung der 2 420,-
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45
fallend), wenn der Wirkstoff
für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 46,
pro weiterer Produktart
____________________________________________________________________
VPG 48.0 Durchführung der 4 620,-
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 45 oder 47
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 46, pro
weiterer Produktart und wenn
hierfür die Prüfung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist
____________________________________________________________________
BG 49.0 Bewertung der Angaben und 189 500,-
Unterlagen einschließlich der * 3) *4)
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
____________________________________________________________________
BG 49.1 Bewertung zur Erstellung des 48 000,- *5)
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.0
____________________________________________________________________
BG 49.2 Bewertung der Angaben und 9 500,-
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff schon in Anhang I
oder IA aufgenommen worden ist
und danach eine Erweiterung der
vorgesehenen Verwendungszwecke
und/oder Verwendungsarten
beantragt wurde, pro Produktart
____________________________________________________________________
BG 50.0 Bewertung der Angaben und 18 900,-
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.0,
pro weiterer Produktart
____________________________________________________________________
BG 50.1 Bewertung zur Erstellung des 4 800,-
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 49.1,
pro weiterer Produktart
____________________________________________________________________
BG 51.0 Bewertung der Angaben und 172 150,-
Unterlagen hinsichtlich des *3) *4)
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 49.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist
____________________________________________________________________
BG 51.1 Bewertung zur Erstellung des 43 000,- *5)
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0
____________________________________________________________________
BG 51.2 Bewertung der Angaben und 8 500,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 49.2
fallend), wenn der Wirkstoff
schon in Anhang I oder IA
aufgenommen worden ist und
danach eine Erweiterung der
vorgesehenen Verwendungszwecke
und/oder Verwendungsarten
beantragt wurde, pro Produktart
____________________________________________________________________
BG 52.0 Bewertung der Angaben und 17 050,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 50.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0,
pro weiterer Produktart
____________________________________________________________________
BG 52.1 Bewertung zur Erstellung des 4 300,-
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.1,
pro weiterer Produktart
____________________________________________________________________
BG 53.0 Bewertung der Angaben und 34 320,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 50.0
oder 52.0 fallend), wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 51.0,
pro weiterer Produktart und wenn
hierfür die Bewertung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A
Biozid-Produkte-Richtlinie
erforderlich ist
____________________________________________________________________
BG 54.0 Bewertung der Angaben und 2 750,-
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 49.0 bis 53.0, pro
weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
Abschnitt IV A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
chemischer Stoff ist, in Anhang I, I A oder I B
Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG, wenn
derselbe Antragsteller für denselben Wirkstoff bereits zu einem
früheren Zeitpunkt einen in Abschnitt IV angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer anderen Produktart gestellt hat und
auch die Gebühr gemäß Tarifpost 49.0 oder 51.0 entrichtet worden ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 55.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart
bestimmt ist, pro Produktart 275,-
____________________________________________________________________
VPG 56.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist,
pro Produktart 3 300,-
____________________________________________________________________
VPG 57.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 56.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 2 950,-
____________________________________________________________________
BG 58.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang III A der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 23 650,-
____________________________________________________________________
BG 58.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 58.0 6 000,-
____________________________________________________________________
BG 59.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 58.0
fallend), wenn der Wirkstoff für
die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 21 450,-
____________________________________________________________________
BG 59.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie
(soweit nicht unter
Tarifpost 58.1 fallend), wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 59.0,
pro weiterer Produktart 5 450,-
____________________________________________________________________
BG 60.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 58.0 oder 59.0, pro
weiterem Biozid-Produkt jeweils
pro Produktart 500,-
____________________________________________________________________
Abschnitt V
Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
____________________________________________________________________
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 61.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist 2 475,-
____________________________________________________________________
GG 62.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
mehrerer Produktarten bestimmt
ist, zusätzlich zu
Tarifpost 61.0, pro weiterer
Produktart 275,-
____________________________________________________________________
VPG 63.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 15 950,- *6)
____________________________________________________________________
VPG 64.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 63.0,
pro weiterer Produktart 1 540,-
____________________________________________________________________
BG 65.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist 115 500,- *6)
____________________________________________________________________
BG 65.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2
der Biozid-Produkte-Richtlinie,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.0 28 800,- *7)
____________________________________________________________________
BG 66.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.0,
pro weiterer Produktart 11 550,-
____________________________________________________________________
BG 66.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten mehrerer
Produktarten bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 65.1,
pro weiterer Produktart 2 900,-
____________________________________________________________________
BG 67.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu den
heranzuziehenden
Tarifposten 65.0 oder 66.0, pro
weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart 1 650,-
____________________________________________________________________
Abschnitt V A
Weiterer Antrag auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, I A oder I B Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG, wenn derselbe Antragsteller für den selben
Wirkstoff bereits vorher einen in Abschnitt V angeführten Antrag
mindestens hinsichtlich einer Produktart gestellt hat und auch die
Gebühr gemäß Tarifpost 65.0 entrichtet worden ist
____________________________________________________________________
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
____________________________________________________________________
GG 68.0 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen,
wenn der Wirkstoff für die
Verwendung in Biozid-Produkten
einer weiteren Produktart
bestimmt ist, pro Produktart 275,-
____________________________________________________________________
VPG 69.0 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
weiteren Produktart bestimmt
ist, pro Produktart 1 980,-
____________________________________________________________________
BG 70.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Wirkstoff für die Verwendung in
Biozid-Produkten einer weiteren
Produktart bestimmt ist, pro
Produktart 14 300,-
____________________________________________________________________
BG 70.1 Bewertung zur Erstellung des
Entwurfes des abschließenden
Berichtes der zuständigen
Behörde auf der Grundlage von
Empfehlungen von beratenden
wissenschaftlichen Ausschüssen,
von Anmerkungen der anderen
Mitgliedstaaten und des
Antragstellers und von anderen
einschlägigen Informationen zur
Vorbereitung eines Rechtsaktes
der Europäischen Kommission im
Sinne des Artikels 27 Abs. 2 der
Biozid-Produkte-Richtlinie, wenn
der Wirkstoff für die Verwendung
in Biozid-Produkten einer
Produktart bestimmt ist,
zusätzlich zu Tarifpost 70.0 3 600,-
____________________________________________________________________
BG 71.0 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG, wenn der
Antrag Angaben und Unterlagen
gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG zu
mehr als einem Biozid-Produkt
pro Produktart umfasst,
zusätzlich zu Tarifpost 70.0,
pro weiterem Biozid-Produkt und
jeweils pro Produktart 220,-
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*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.*1) Kann über einen Antrag auf Zulassung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Paragraph 22, BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG zu tragen.
*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß § 16 BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des § 22 BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des § 76 AVG zu tragen.*2) Kann über einen Antrag auf Registrierung eines Biozid-Produktes bei Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 16, BiozidG nur dann abgesprochen werden, wenn im Verfahren auch eine Bewertung des Wirkstoffes im Sinne des Paragraph 22, BiozidG erfolgt, so sind vom Antragsteller die durch die Wirkstoffbewertung entstehenden Barauslagen der Behörde nach Maßgabe des Paragraph 76, AVG zu tragen.
*3) 1. Wenn
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI oder gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderdie Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs oder gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 20 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 18 600 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 145 900 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 132 500 Euro.
die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI und gemäß Anhang II A Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang II A Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang II A Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderdie Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs und gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang römisch zwei A Punkt römisch sieben Nummer 7.2 oder 7.05 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro *4) Wennfür die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44.0 auf 14 300 Euro bzw. der Tarifpost 46.0 auf 13 000 Euro und der Tarifpost 49.0 auf 102 300 Euro bzw. der Tarifpost 51.0 auf 92 900 Euro *4) Wenn
aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang II A Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oderaus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang römisch zwei A Punkt römisch sechs Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1. (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
mindestens für den Umfang von der in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird.mindestens für den Umfang von der in Ziffer eins, genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird.
*5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Z 2 anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100. *6) 1. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.*5) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 5 Ziffer eins, anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 92 von 100, wenn eine Reduktion gemäß der Rußnote 5 Ziffer 2, anzuwenden war, auf 77 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 anzuwenden war, auf 54 von 100. *6) 1. Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch fünf und römisch sechs oder für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch sieben und römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine rechtsgültige und für die Bezugnahme auf der Behörde bereits vorliegende, valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklärung des Berechtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, BiozidG vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 13 750 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 100 000 Euro.
Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte V und VI und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang IV A, Punkte VII und VIII der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.Wenn für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch fünf und römisch sechs und für den gesamten Umfang der Prüfnachweise gemäß Anhang römisch vier A, Punkte römisch sieben und römisch acht der Biozid-Produkte-Richtlinie vom Antragsteller eine derartige Einverständniserklärung vorgelegt wird, reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 63.0 auf 11 550 Euro und der Tarifpost 65.0 auf 84 700 Euro.
*7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 1 anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Z 2 anzuwenden war, auf 73 von 100.*7) Wenn für die Festlegung der Gebühren für die Bewertung eines Wirkstoffes eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Ziffer eins, anzuwenden war, verringert sich diese Gebühr auf 86 von 100 und wenn eine Reduktion gemäß der Fußnote 6 Ziffer 2, anzuwenden war, auf 73 von 100.