Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
§ 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (Paragraph 292, Absatz 5,) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40074508