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§ 301 BVergG 2006

Fassungen
01.04.2012 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30101.04.201231.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013
§ 30105.03.201031.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
§ 30101.02.200604.03.2010 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 301

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder

Paragraph 301,

  1. Absatz eins,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (Paragraph 292, Absatz 5,) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen. Der festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2012 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl den neu festgesetzten Aufwands- und Reisekostenersatz im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der neu festgesetzte Aufwands- und Reisekostenersatz gilt ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die festgesetzten Beträge sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135810