Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 301Paragraph 301
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Aufwandsentschädigung der sonstigen Mitglieder
§ 301.Paragraph 301,
(1)Absatz eins,Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (§ 292 Abs. 5) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes (Paragraph 292, Absatz 5,) haben Anspruch auf einen angemessenen Aufwandersatz sowie auf Ersatz der angemessenen Reisekosten.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung einen angemessenen Aufwandsersatz und einen Ersatz der angemessenen Reisekosten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40116485