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§ 87 GuKG

Fassungen
24.06.2006 bis 19.10.2007 — BGBl. I Nr. 90/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 109/2024
§ 8722.07.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2023
§ 8711.06.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 82/2022
§ 8701.07.201810.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 87/2016
§ 8701.09.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 8718.01.201631.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 8701.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 8731.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 8720.10.200730.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 8724.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 8717.02.200423.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 8701.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

24.06.2006BGBl. I Nr. 90/2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007danach: BGBl. I Nr. 57/2008

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - EWR

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
    2. Ziffer 2
      einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
    entspricht.
  2. Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
  3. Absatz 2 a,EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
      3. Litera c
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
      oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    (Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
  4. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2 und 2 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
  5. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  6. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
  7. Absatz 6,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
  8. Absatz 7,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  9. Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078470