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§ 87 GuKG

Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 130/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 109/2024
§ 8722.07.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2023
§ 8711.06.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 82/2022
§ 8701.07.201810.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 87/2016
§ 8701.09.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 8718.01.201631.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 8701.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 8731.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 8720.10.200730.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 8724.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 8717.02.200423.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 8701.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 130/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 185/2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis - EWR

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
  3. Absatz 2 a,Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 28 a, Absatz 3,, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    (Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
  4. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Absatz 2 und 2 a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
  5. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  6. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
  7. Absatz 6,Paragraph 28 a, Absatz 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.
  8. Absatz 7,In Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 2, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2 a, vom Landeshauptmann

im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.

  1. Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40113506