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§ 87 GuKG

Fassungen
01.09.2016 bis 30.06.2018 — BGBl. I Nr. 75/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 87 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 109/2024
§ 8722.07.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 108/2023
§ 8711.06.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 82/2022
§ 8701.07.201810.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 87/2016
§ 8701.09.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 75/2016
§ 8718.01.201631.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 8701.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 185/2013
§ 8731.12.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2009
§ 8720.10.200730.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 8724.06.200619.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 8717.02.200423.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 8701.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. I Nr. 75/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018danach: BGBl. I Nr. 87/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweis – EWR

Paragraph 87,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz anzuerkennen.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,)

  3. Absatz 3,Die Anerkennung gemäß Absatz eins und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz unterscheidet.
  4. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, ist die Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  5. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 6,Paragraph 28 a, Absatz 2, 5 und 6 ist anzuwenden.
  7. Absatz 7,In Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2, vom Landeshauptmann
    im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz entsteht erst mit Eintragung.
  8. Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
  9. Absatz 9,Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, der Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2, der Landeshauptmann
    die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185582