Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Text
Investmentfondsanteile
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute können Investmentfondsanteile bei allen Ansätzen und Methoden als Besicherung zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn
ihr Kurs täglich festgestellt wird und
der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den §§ 87 und 88 anerkannt werden.der Investmentfonds nur in Titel investieren darf, die nach den Paragraphen 87 und 88 anerkannt werden.
(2)Absatz 2,Besteht für die in einem Investmentfonds zulässigen Anlagen eine Absicherung durch Derivate oder ist eine solche Absicherung möglich, steht dies der Möglichkeit der Verwendung des Investmentfondsanteils für die Zwecke der Kreditrisikominderung nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
NOR40082761