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§ 132 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 30.12.2010 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13231.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 13210.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      CVA = C × (1-HC-Hfx),
    2. Ziffer 2
      der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

E tief VA = E x (1+H tief E), bei OTC-Instrumenten gilt: E

tief VA = E,

  1. Ziffer 3
    so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:
    E* = max {0, [E tief VA - CVAM]},
    wobei bedeutet:
    E der Forderungswert, der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem internen Ratings basierenden Ansatz zu verwenden wäre, wäre die Forderung unbesichert; zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnen, für den Forderungswert von in Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 2, BWG genannten jeweiligen prozentualen Anteile 100 vH des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Paragraph 65, Absatz 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 vH zu Grunde legen.

     E tief VA  der volatilitätsangepasste Forderungswert

     CVA        der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit

     CVAM       gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige

     Laufzeiteninkongruenzen gemäß den §§ 151 bis 153

     HE         die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

     Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung

     HC         die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

     Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung

     Hfx        die nach den §§ 132 bis 138 berechnete, der

     Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung

     E*         der vollständig angepasste Forderungswert, der der

Volatilität und dem Risiko mindernden Effekt der Sicherheit Rechnung trägt.
  1. Absatz 2,Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß Paragraph 134, oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß Paragraph 135, berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung.

Die Gesamtvolatilität berechnet sich wie folgt:

H = Sigma a tief i H tief 1,

i

wobei bedeutet:

a tief i        der Anteil des Titels an der Besicherung

H tief i        die für den entsprechenden Titel ermittelte

                Volatilitätsanpassung.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082804