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§ 132 SolvaV

Fassungen
31.12.2010 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 266/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13231.12.201031.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 13210.10.200630.12.2010 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. II Nr. 266/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

Paragraph 132,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      CVA = C × (1-HC-Hfx),
    2. Ziffer 2
      der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:
      EVA = E x (1+HE), bei OTC-Instrumenten gilt: EVA = E,
    3. Ziffer 3
      so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:
      E* = max {0, [EVA - CVAM]},
      wobei bedeutet:
      E der Forderungswert, der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem internen Ratings basierenden Ansatz zu verwenden wäre, wäre die Forderung unbesichert; zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnen, für den Forderungswert von in Anlage 1 zu Paragraph 22, BWG aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Paragraph 22 a, Absatz 2, Ziffer 2, BWG genannten Forderungswerte100 vH des Wertes ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Paragraph 65, Absatz 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 vH zu Grunde legen.
      EVA               der volatilitätsangepasste Forderungswert
      CVA               der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit
      CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß den Paragraphen 151 bis 153
      HE die nach den Paragraphen 132 bis 138 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung
      HC die nach den Paragraphen 132 bis 138 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung
      Hfx die nach den Paragraphen 132 bis 138 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung
      E*              der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und dem Risiko mindernden Effekt der Sicherheit Rechnung trägt.
  2. Absatz 2,Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß Paragraph 134, oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß Paragraph 135, berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung.

                                                        

wobei bedeutet:
ai              der Anteil des Titels an der Besicherung
Hi              die für den entsprechenden Titel ermittelte Volatilitätsanpassung.

Im RIS seit

09.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40122458