Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zeitpunkt der Großkreditmeldung
§ 9.Paragraph 9,
Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2009 der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am achtzehnten, ab Meldestichtag 31. Jänner 2010 spätestens am sechszehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen sind bis zum Meldestichtag 31. Dezember 2009 der Oesterreichischen Nationalbank spätestens am achtzehnten, ab Meldestichtag 31. Jänner 2010 spätestens am sechszehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40085551