Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zeitpunkt der Großkreditmeldung
§ 9.Paragraph 9,
Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Großkreditmeldung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40127407