Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 475/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zeitpunkt der Meldung an das zentrale Kreditregister
§ 9.Paragraph 9,
Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß § 2 Abs. 4 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen gemäß den Anlagen 1A, 1B, 2A, 2B, 3A und 3B sind spätestens am sechzehnten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Meldestichtag für die Meldung an das zentrale Kreditregister gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen gemäß der Anlage 4 sind spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR40158460