Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.03.2007 bis 17.08.2012 — BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute25.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1718.08.201224.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 271/2012
§ 1701.03.200717.08.2012 BGBl. II Nr. 64/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1–BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.03.2007BGBl. II Nr. 64/2007

Außerkrafttretensdatum

17.08.2012danach: BGBl. II Nr. 271/2012

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20 aus 1956,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
  5. Absatz 5,Vorsitzender der Prüfungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung die im Paragraph 13, Absatz 2, genannten Organe. Die auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzender und Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder) gelten bis einschließlich 30. Juni 2007 als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, der vorliegenden Verordnung. Einer gleichzeitigen Neubestellung weiterer Prüfungskommissionsmitglieder nach dieser Bestimmung steht dies nicht entgegen.
  6. Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012

Gesetzesnummer

20005274

Dokumentnummer

NOR40086801