Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20 aus 1956,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,)
(6)Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(7)Absatz 7,§ 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft. (8)Absatz 8,Die §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 3, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.Die Paragraphen 4, Absatz eins, und 2, 5 Absatz eins,, 3 und 4, 6 Absatz 3, 7, Absatz 3, Ziffer 2, und 3, 8 Absatz eins,, 2 und 3, 9 Absatz 2, 10, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins,, 2, 3 und 5, 15 Absatz eins und 16 Absatz 2, und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015, bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171640