Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1–BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20 aus 1956,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.Eine auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4)Absatz 4,Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Absatz 2, können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5)Absatz 5,Vorsitzender der Prüfungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung die im § 13 Abs. 2 genannten Organe. Die auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzender und Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder) gelten bis einschließlich 30. Juni 2007 als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne des § 13 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung. Einer gleichzeitigen Neubestellung weiterer Prüfungskommissionsmitglieder nach dieser Bestimmung steht dies nicht entgegen.Vorsitzender der Prüfungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung die im Paragraph 13, Absatz 2, genannten Organe. Die auf Grund der in Absatz 2, zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzender und Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder) gelten bis einschließlich 30. Juni 2007 als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, der vorliegenden Verordnung. Einer gleichzeitigen Neubestellung weiterer Prüfungskommissionsmitglieder nach dieser Bestimmung steht dies nicht entgegen.
(6)Absatz 6,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(7)Absatz 7,§ 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40142017