Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Interventionsmaßnahmen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen.Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Sinn des Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 3, StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichenfalls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach Paragraph 4, festgelegten Interventionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen.
(2)Absatz 2,Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionsmaßnahmen mit betroffenen Nachbarländern anzustreben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Interventionsmaßnahmen auszuarbeiten. Diesen Katalog hat er im Fall einer radiologischen Notstandssituation für die Empfehlung von Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088346