Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologischen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.
(2)Absatz 2,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Ziffer eins bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.Bei den Meldungen gemäß Absatz eins, sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß Paragraphen 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017
Dokumentnummer
NOR40088352