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§ 11 IntV

Fassungen
27.06.2007 bis 18.10.2017 — BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1119.10.201731.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 276/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 343/2020
§ 1127.06.200718.10.2017 BGBl. II Nr. 145/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Interventionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

27.06.2007BGBl. II Nr. 145/2007

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017danach: BGBl. II Nr. 276/2017

Abkürzung

IntV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologischen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlenschutzes außer Acht gelassen werden können.
  2. Absatz 2,Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anlage 6 Ziffer eins bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei den Meldungen gemäß Absatz eins, sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß Paragraphen 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Umgang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088352