Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfgebiete
§ 7. Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind alle Tiere empfänglicher Arten, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gegen Bluetongue mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu unterziehen. Die Impfung von Zootieren in diesen Gebieten ist zulässig. Paragraph 7, Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind alle Tiere empfänglicher Arten, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gegen Bluetongue mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu unterziehen. Die Impfung von Zootieren in diesen Gebieten ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40097887