Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfgebiete
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen. Ausgenommen hievon sind:Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind, sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, innerhalb dem im Anhang C genannten Zeitraum einer amtlichen Schutzimpfung gemäß Paragraph 25 a, Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen. Ausgenommen hievon sind:
Besamungsstiere (das sind: Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben; und
Maststiere und Mastochsen in Boxenhaltung.
(2)Absatz 2,Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.Die im Anhang C gemäß Absatz eins, ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Die amtliche Schutzimpfung hat innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu erfolgen und umfasst eine einmalige Vakzinierung der Schafe und Ziegen sowie eine zweimalige Vakzinierung der Rinder im Abstand von vier Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009
Dokumentnummer
NOR40103954