Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2008,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Impfgebiete
§ 7. (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind ausgenommen Zootiere, Sentineltiere und Besamungsstiere (das sind:Paragraph 7, (1) Die Gebiete gemäß Anhang C werden ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt. In diesen Gebieten sind zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue im Inland jedenfalls alle Rinder, die zum Zeitpunkt der Impfung über drei Monate alt sind ausgenommen Zootiere, Sentineltiere und Besamungsstiere (das sind:
Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben), sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gemäß § 25a Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.Besamungsstiere in Besamungsstationen, Stiere in Wartestallungen und Teststier-Aspiranten in Zuchtbetrieben), sowie alle Schafe und Ziegen, die zum Zeitpunkt der Impfung über ein Monat alt sind, ausgenommen Zootiere, einer amtlichen Schutzimpfung gemäß Paragraph 25 a, Tierseuchengesetz gegen Bluetongue zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die im Anhang C gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.Die im Anhang C gemäß Absatz eins, ausgewiesenen Gebiete sind Sperrzone im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Die amtliche Schutzimpfung hat innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes mit dem im Anhang C bezeichneten Impfstoff zu erfolgen und umfasst eine einmalige Vakzinierung der Schafe und Ziegen sowie eine zweimalige Vakzinierung der Rinder im Abstand von vier Wochen.