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§ 36 EisbBBV

Fassungen
01.01.2009 bis 26.06.2014 — BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3627.06.201430.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3601.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 398/2008

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014danach: BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Abschnitt
Betriebsbedienstete

Begriffsbestimmung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
    1. Ziffer eins
      beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
    2. Ziffer 2
      bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
    3. Ziffer 3
      als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Ziffer eins und 2
    tätig sind.
  2. Absatz 2,Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
  3. Absatz 3,Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
  4. Absatz 4,Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102551