Rechtstracker.at

§ 36 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3627.06.201430.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 3601.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abstandstafel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten bis einschließlich 60 km/h ist eine Abstandstafel zu errichten. Abweichend davon entfällt die Errichtung der Abstandtafel, wenn gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 4, die gelben Lichtpunkte des Vorsignals durch gelbe Rückstrahlflächen ersetzt sind.
  2. Absatz 2,Bei örtlich zulässigen Geschwindigkeiten über 60 km/h sind drei Abstandstafeln zu errichten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 sind bis zu fünf Abstandstafeln zu errichten, wenn
    1. Ziffer eins
      die erforderliche Sicht auf das Vorsignal nicht gegeben ist (Paragraph 30, Absatz 8,) oder
    2. Ziffer 2
      die Sicht auf die Abstandstafeln eingeschränkt ist (Absatz 10,).
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen am Standort von Hauptsignalen nicht zu errichten.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 sind Abstandstafeln zu Vorsignalen im Bahnhof, die sich nicht am Standort von Hauptsignalen befinden, nur dann zu errichten, wenn die erforderliche Sichtweite auf das Vorsignal nicht gegeben ist.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, ist mindestens eine Abstandstafel zu errichten, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Abstandstafel mit zwei oder drei Balken an oder vor einem Hauptsignal zur Aufstellung kommen würde.
  7. Absatz 7,Die Abstandstafeln sind so zu errichten, dass kein Zug an einer Abstandstafel vorbeifahren muss, auf die kein zugehöriges Vorsignal folgt.
  8. Absatz 8,Lässt es sich nicht vermeiden, dass zwischen dem Vorsignal und der am weitesten entfernten Abstandstafel eine Fahrwegverzweigung liegt, so darf die Aufstellung von Abstandstafeln vor der Fahrwegverzweigung unterbleiben, wenn die für das Vorsignal erforderliche Sichtweite gewährleistet ist, dass entweder das Vorsignal oder die in Fahrtrichtung erste Abstandstafel gesehen werden kann. Zwischen der Fahrwegverzweigung und dem Vorsignal sind jedoch so viele Abstandstafeln wie möglich zu errichten.
  9. Absatz 9,Der Abstand zwischen den Abstandstafeln untereinander sowie zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal beträgt grundsätzlich 80 m. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf davon abgewichen werden; in diesem Fall darf der Abstand zwischen der letzten Abstandstafel und dem Vorsignal sowie der Abstand zwischen den Abstandstafeln zwischen 50 m und 140 m betragen.
  10. Absatz 10,Abstandstafeln sind so zu errichten, dass vom Standort einer Abstandstafel mindestens die nächste Abstandstafel oder das zugehörige Vorsignal gesehen werden kann. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dazu die erforderliche Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 2, sowie der Mindestabstand vom 50 m gemäß Absatz 9, unterschritten werden.
  11. Absatz 11,Auf Strecken mit elektrischem Betrieb sind die Abstandstafeln möglichst an den Oberleitungsmasten anzubringen.
  12. Absatz 12,Werden zu einem Vorsignal mehrere Abstandstafeln errichtet, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) alle Abstandstafeln auf derselben Seite zu errichten.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163458