Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
6. Abschnitt
Betriebsbedienstete
Begriffsbestimmung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete sind Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
beim Einstellen und Sichern der Fahrwege, beim Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie beim Verschieben (Fahrbedienstete),
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Z 1 und 2als Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Ziffer eins und 2
tätig sind.
(2)Absatz 2,Die Betriebsbediensteten sind zur sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu verpflichten, wobei der Sicherheit der Vorzug zu geben ist.
(3)Absatz 3,Die Betriebsbediensteten sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4)Absatz 4,Den Betriebsbediensteten sind die Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zur Kenntnis zu bringen und zugänglich zu machen.
(5)Absatz 5,Über Betriebsbedienstete sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Art der Verwendung, Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein muss.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163558