Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke
.............................300 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von
40 Euro,
für eine Verbandsmarke
..1 140 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von
40 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
40 Euro
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
(2)Absatz 2,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlenWenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
für eine Verbandsmarke
400 Euro.
(3)Absatz 3,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Absatz 2, genannten Beträge zurückzuzahlen.
(4)Absatz 4,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, reduziert um den Betrag gemäß Absatz 2, Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Absatz 2, genannten Beträge zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40113649