Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patentamtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Beachte
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt römisch eins. Teil Nr. 4 aus 2014,, Seite 41 und 42.
Text
9. Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke...........................
.............................
270 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke..
........................................
450 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse
75 Euro.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,) (2)Absatz 2,Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Absatz eins, Ziffer eins,) um 20 Euro.
(3)Absatz 3,Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke
100 Euro.
(4)Absatz 4,Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Absatz 3, genannten Betrages zurückzuzahlen.
(5)Absatz 5,Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(6)Absatz 6,Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Schlagworte
Warenverzeichnis, Verbandsmarke
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2026
Dokumentnummer
NOR40252875