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§ 24 PyroTG 2010

Fassungen
04.01.2010 bis 13.01.2015 — BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 2414.01.201530.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 2404.01.201013.01.2015 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

04.01.2010BGBl. I Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2015danach: BGBl. I Nr. 20/2015

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    4. Ziffer 4
      die jeweilige Kategorie,
    5. Ziffer 5
      Gebrauchsanweisungen,
    6. Ziffer 6
      die Nettoexplosivstoffmasse und
    7. Ziffer 7
      bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. Absatz 3,Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. Ziffer 3
      Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. Ziffer 4
      Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
  4. Absatz 4,Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
  5. Absatz 5,Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. Absatz 6,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40113779