Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss mindestens enthaltenDie Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
die betreffende Altersgrenze nach § 15,die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
die Nettoexplosivstoffmasse und
bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
(3)Absatz 3,Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Feuerwerkskörper müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(4)Absatz 4,Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Abs. 2 die folgenden Mindestinformationen enthalten:Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen unbeschadet der Angaben gemäß Absatz 2, die folgenden Mindestinformationen enthalten:
Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
(5)Absatz 5,Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Abs. 1 bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
(6)Absatz 6,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40167862