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§ 75c RStDG

Fassungen
01.01.2010 bis 28.12.2012 — BGBl. I Nr. 153/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75c heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 75c01.01.202131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 75c01.08.201331.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 75c29.12.201231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 75c01.01.201028.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 75c01.01.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 75c01.07.200731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 75c01.01.200030.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 75c01.07.199731.12.1999 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 153/2009

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012danach: BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 75 c,

  1. Absatz eins,Der Richter hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr eine Woche nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  5. Absatz 5,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 71, Absatz 3, angetreten werden.
  6. Absatz 6,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 72 b, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
  7. Absatz 7,Die Richterin oder der Richter hat für Kinder ihrer eingetragenen Partnerin oder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Pflegeurlaub

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40115686