Rechtstracker.at

§ 75c RStDG

Fassungen
29.12.2012 bis 31.07.2013 — BGBl. I Nr. 120/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75c heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 75c01.01.202131.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 75c01.08.201331.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 75c29.12.201231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 75c01.01.201028.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 75c01.01.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 75c01.07.200731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 75c01.01.200030.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 75c01.07.199731.12.1999 BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 c

Inkrafttretensdatum

29.12.2012BGBl. I Nr. 120/2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. I Nr. 147/2013

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 75 c,

  1. Absatz eins,Der Richter hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2,Als nahe Angehörige im Sinne des Absatz eins, sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3,Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr eine Woche nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von einer weiteren Woche im Kalenderjahr, wenn der Richter
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
  5. Absatz 5,Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 71, Absatz 3, angetreten werden.
  6. Absatz 6,Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 72 b, Absatz 5, ist auf das Ausmaß nach den Absatz 3 und 4 anzurechnen.
  7. Absatz 7,Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Richterin oder jener Richter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Pflegeurlaub

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40145658