Rechtstracker.at
Fassungen
ab 01.01.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35d heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35d01.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 35d01.09.198131.12.2009 BGBl. Nr. 482/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009an diesem Tag: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 d,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 30, Absatz eins und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 vH erhöht werden.
  2. Absatz 2,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. Ziffer eins
      vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. Ziffer 2
      von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort
    zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Absatz eins, festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40115763