RS0072433
Rechtssatz
zuletzt 20.04.1971Zivilrecht
Ob die Versuche des Beamten, an seinem Dienstort eine Wohnung zu finden, objektiv geeignet waren, einen Erfolg herbeizuführen, ist nicht von Bedeutung. Nach dem Wortlaut des letzten Halbsatzes des § 35 Abs 1 RGV kommt es nicht auf die Eignung des Verhaltens …