Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 15Anlage 15
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Anhang XVAnhang römisch fünfzehn
Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich
Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
Bezeichnung des Auftraggebers;
Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 1.Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,
Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
Zulässigkeit von Teilangeboten;
Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).
Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den §§ 113 bis 115 bzw. den §§ 261 und 262).Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).
Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den §§ 70 ff);Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff);
Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
Nachweise gemäß den §§ 70 ff bzw. § 231.Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff bzw. Paragraph 231,
Schlagworte
Alternativangebot
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
NOR40116514