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Anl. 15 BVergG 2006

Fassungen
05.03.2010 bis 29.02.2016 — BGBl. I Nr. 15/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1501.03.201620.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Anl. 1505.03.201029.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
Anl. 1501.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
Anl. 1501.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

05.03.2010BGBl. I Nr. 15/2010

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. I Nr. 7/2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch fünfzehn

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

  1. A
    Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers;
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

  1. B
    Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
    3. Ziffer 3
      Zuschlagsfrist;
    4. Ziffer 4
      Zulässigkeit von Teilangeboten;
    5. Ziffer 5
      Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).

  1. C
    Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
    2. Ziffer 2
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
    3. Ziffer 3
      Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
    4. Ziffer 4
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    5. Ziffer 5
      Auswahlkriterien;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).

  1. D
    Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Art des Wettbewerbes;
    2. Ziffer 2
      Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
    3. Ziffer 3
      Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
      1. Litera a
        Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
      2. Litera b
        gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
      3. Litera c
        Auswahlkriterien,
      Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
    4. Ziffer 4
      Teilnahmeberechtigung;
    5. Ziffer 5
      Beurteilungskriterien;
    6. Ziffer 6
      Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
    7. Ziffer 7
      Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
    8. Ziffer 8
      Termine.

  1. E
    Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
    2. Ziffer 2
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff);
    3. Ziffer 3
      Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
    4. Ziffer 4
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    5. Ziffer 5
      Zuschlagskriterien.

  1. F
    In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff bzw. Paragraph 231,

Schlagworte

Alternativangebot

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116514