Rechtstracker.at

Anl. 15 BVergG 2006

Fassungen
01.03.2016 bis 20.08.2018 — BGBl. I Nr. 7/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1501.03.201620.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Anl. 1505.03.201029.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 15/2010
Anl. 1501.01.200804.03.2010 § → § BGBl. I Nr. 86/2007
Anl. 1501.02.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 17/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. I Nr. 7/2016

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch fünfzehn

Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

  1. A
    Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers;
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Bauleistung, Lieferung, Dienstleistung) sowie Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins,

  1. B
    Im offenen Verfahren hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
    3. Ziffer 3
      Zuschlagsfrist;
    4. Ziffer 4
      Zulässigkeit von Teilangeboten;
    5. Ziffer 5
      Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).

  1. C
    Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
    2. Ziffer 2
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
    3. Ziffer 3
      Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
    4. Ziffer 4
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    5. Ziffer 5
      Auswahlkriterien;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung, für die Abgabe von elektronischen Angeboten erforderliche Angaben (insbesondere Angaben gemäß den Paragraphen 113 bis 115 bzw. den Paragraphen 261 und 262).

  1. D
    Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Art des Wettbewerbes;
    2. Ziffer 2
      Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
    3. Ziffer 3
      Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):
      1. Litera a
        Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
      2. Litera b
        gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
      3. Litera c
        Auswahlkriterien,
      Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
    4. Ziffer 4
      Teilnahmeberechtigung;
    5. Ziffer 5
      Beurteilungskriterien;
    6. Ziffer 6
      Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
    7. Ziffer 7
      Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
    8. Ziffer 8
      Termine.

  1. E
    Beim wettbewerblichen Dialog muss ergänzend zu A. enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
    2. Ziffer 2
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind (insbesondere Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff);
    3. Ziffer 3
      Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;
    4. Ziffer 4
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    5. Ziffer 5
      Zuschlagskriterien.

  1. F
    In der Bekanntmachung kann enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Nachweise gemäß den Paragraphen 70, ff bzw. der Paragraphen 231 und 231 a,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016

Schlagworte

Alternativangebot

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180224