Rechtstracker.at

§ 4 VKrG

Fassungen
11.06.2010 bis 20.03.2016 — BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 401.01.202119.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 421.03.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2015
§ 411.06.201020.03.2016 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.06.2010BGBl. I Nr. 28/2010

Außerkrafttretensdatum

20.03.2016danach: BGBl. I Nr. 135/2015

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

Anwendungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. Ziffer eins
      bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
    3. Ziffer 3
      die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    4. Ziffer 4
      die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    5. Ziffer 5
      die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden.

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40117829