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§ 4 VKrG

Fassungen
21.03.2016 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 135/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 401.01.202119.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 421.03.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2015
§ 411.06.201020.03.2016 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.03.2016BGBl. I Nr. 135/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 1/2021

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

Anwendungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. Ziffer eins
      bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
    3. Ziffer 3
      die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    4. Ziffer 4
      die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    5. Ziffer 5
      die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,
    6. Ziffer 6
      die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
    7. Ziffer 7
      die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40175785