Rechtstracker.at

§ 4 VKrG

Fassungen
01.01.2021 bis 19.11.2026 — BGBl. I Nr. 1/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 401.01.202119.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 1/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026
§ 421.03.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2015
§ 411.06.201020.03.2016 BGBl. I Nr. 28/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbraucherkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 1/2021

Außerkrafttretensdatum

19.11.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026

Abkürzung

VKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

2. Abschnitt
Verbraucherkreditverträge

Anwendungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge) mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. Ziffer eins
      bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen,
    2. Ziffer 2
      bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet,
    3. Ziffer 3
      die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    4. Ziffer 4
      die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    5. Ziffer 5
      die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
    6. Ziffer 6
      die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden,
    7. Ziffer 7
      die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2021

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20006780

Dokumentnummer

NOR40229722

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/28/P4/NOR40229722