Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
die Vollziehung des Zollrechts,
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
die Erhebung des Altlastenbeitrages,
die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),die Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15,),
die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2)Absatz 2,Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 2b.Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt Paragraph 2 b, (3)Absatz 3,Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
NOR40119044