Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Abschnitt B
Zollverwaltung
Aufgaben der Zollverwaltung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere
die Vollziehung des Zollrechts,
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation, soweit die Zollbehörden zuständig sind,
die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,
die Erhebung des Altlastenbeitrages,
die Überwachung des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs,
die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,die Vollziehung der gemäß Paragraph 9, übertragenen Kontrollbefugnisse,
die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des Paragraph 29,,
die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),die Betrugsbekämpfung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 15,),
die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),
die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr.
(2)Absatz 2,Die Organisation der Zollbehörden sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach der Bundesabgabenordnung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden.
(3)Absatz 3,Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten im Rahmen eines automationsunterstützten Risikomanagements vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40218123