Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010BGBl.Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis IIIPlanstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 168.Paragraph 168,
(1)Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
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Gehaltsgruppe Planstelle
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Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes
(Sprengelrichter)
Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes
Vorsteher des Bezirksgerichtes
I Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des
Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und
Sozialgerichtes
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Richter des Oberlandesgerichtes
II Senatspräsident des Oberlandesgerichtes
Vizepräsident des Oberlandesgerichtes
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III Hofrat des Obersten Gerichtshofes
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes
(2)Absatz 2,Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
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in der in der Gehaltsgruppe
Gehalts- ______________________________________
stufe I II III
______________________________________
Euro
____________________________________________________
1 2130,5 -- --
2 2353,8 -- --
3 2577,5 -- --
4 2800,7 -- --
5 3024,2 -- --
6 3247,9 -- --
7 3471,6 -- --
8 3618,2 3805,7 --
9 3830,5 4029,1 4081,3
10 4043,1 4252,6 4304,7
11 4256,0 4476,1 4752,0
12 4468,4 4699,8 5422,5
13 4680,8 4922,9 5645,9
14 4904,3 5369,9 5869,6
15 5127,9 5816,8 6092,9
16 5351,5 6040,5 6316,5
(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von neun Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.Der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5)Absatz 5,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 6, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6)Absatz 6,Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.Abweichend vom Absatz 5, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
(7)Absatz 7,Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
(8)Absatz 8,§ 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 5 bis 9 ist anzuwenden.
Anmerkung
vgl. Art. I Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/1999