Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168Paragraph 168
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 212 Abs. 63 Z 1Absatz 3 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 212, Absatz 63, Ziffer eins
Text
Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis IIIPlanstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei
§ 168.Paragraph 168,
(1)Absatz eins,Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:
Gehaltsgruppe | Planstelle |
| Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) |
| Richter des Bezirksgerichtes |
| Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes |
| Vorsteher des Bezirksgerichtes |
Irömisch eins | Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes |
| Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes |
| Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes |
| Richter des Oberlandesgerichtes |
IIrömisch zwei | Senatspräsident des Oberlandesgerichtes |
| Vizepräsident des Oberlandesgerichtes |
IIIrömisch drei | Hofrat des Obersten Gerichtshofes |
| Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes |
(2)Absatz 2,Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der | in der Gehaltsgruppe |
Gehalts- | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei |
stufe | Euro |
1 | 2 490 | -- | -- |
2 | 2 554 | -- | -- |
3 | 2 809 | -- | -- |
4 | 3 064 | -- | -- |
5 | 3 320 | -- | -- |
6 | 3 578 | -- | -- |
7 | 3 835 | -- | -- |
8 | 4 071 | 4 414 | -- |
9 | 4 259 | 4 478 | 4 731 |
10 | 4 503 | 4 735 | 4 795 |
11 | 4 748 | 4 993 | 5 117 |
12 | 4 993 | 5 250 | 5 697 |
13 | 5 238 | 5 508 | 6 340 |
14 | 5 486 | 5 829 | 6 598 |
15 | 5 743 | 6 344 | 6 855 |
16 | 6 001 | 6 794 | 7 112 |
17 | 6 194 | 6 988 | 7 306 |
(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
(4)Absatz 4,Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe römisch eins erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5)Absatz 5,Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Absatz 6, anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
(6)Absatz 6,Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.Abweichend vom Absatz 5, gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe römisch zwei nach Maßgabe der gemäß Absatz 3, für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe römisch drei nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe römisch eins oder römisch zwei gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Absatz 3, ergeben.
(7)Absatz 7,Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch zwei. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe römisch zwei.
(8)Absatz 8,§ 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 5 bis 9 ist anzuwenden.
Anmerkung
vgl. Art. I Abs. 2
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
NOR40168557